14.12.2022
Neue Technische Regel für Holzstaub in Kraft
Für den Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz gibt es erneuerte Vorgaben. Mit der Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt ist die neue Technische Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) am 12.12.2022 in Kraft getreten. Zuvor war sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedet worden, einem Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die Neufassung deckt nun auch die Ergänzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Karzinogenen und Mutagenen ab. Zudem wurden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an inzwischen erweiterte Vorgaben angeglichen. An der Überarbeitung mitgewirkt haben die Verbände des Tischler- und Schreinerhandwerks sowie der Holzindustrie. Darunter der
Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF), der
Verband der Deutschen Parkettindustrie (VDP) und der
Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH).
Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. So erfasst die Regelung die Pflichten auf Arbeitgeberseite, unter anderem im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention. Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Maschinen und Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass ein Schichtmittelwert von 2 mg/m
³ unabhängig von der Art des Holzstaubs eingehalten wird. Dabei gilt, dass die Anforderung bei ordnungsgemäßer Nutzung von staubarmen Maschinen (Emissionen von weniger als 2 mg/m
³) erfüllt wird.
„Mit der Neufassung der Technischen Regel wurde eine ausgewogene Lösung für hohe Arbeitsschutzstandards erreicht, die in der betrieblichen Praxis umsetzbar sind. Mit dem nun eingeschlagenen Weg sind wichtige Präventionsmaßnahmen und Praktikabilität gleichermaßen sichergestellt“, erklärt HDH-Präsident Johannes Schwörer. Summa summarum habe das BMAS die Auffassung der Sozialpartner bestätigt, dass die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber Hartholz- und Mischholzstäuben nur dann bestehe, wenn der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholz in Höhe von 2 mg/m
³ nicht eingehalten werden kann – bei Weichholz liegt der AGW für einatembaren Staub bei 10 mg/m
³. Bei Einhaltung der genannten Grenzwerte muss allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht werden.
Für ihre Mitgliedsunternehmen haben die Verbände eine Information erstellt, in der
die wichtigsten Änderungen der neuen TRGS 553 kompakt zusammengefasst sind.