26.11.2021
BVPF: Deutscher Sachverständigentag 2021
Auf dem Sachverständigentag des
Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) tauschten sich im Oktober in Köln 140 Teilnehmer über aktuelle Themen ihrer Gutachterarbeit aus. Erörtert wurden unter anderem zunehmende formale wie technische Anforderungen an das Gewerk, der Status quo bei Meisterprüfung und Ausbildung, DIN-Normen versus anerkannte Regeln der Technik sowie Rechtliches zu Prüfpflichten und zur Mängelhaftung. Parkett Magazin war in Köln dabei.
Gutachterarbeit wird immer anspruchsvoller
Wenn etwas schiefgeht und es Streit gibt, wird der Sachverständige gerufen. Der ist oft auch selber Betriebsinhaber und weiß, wie sich ein Parkettleger fühlt, der vor Gericht steht. Trotzdem muss er neutral bleiben und die beteiligten Parteien, vor allem aber den Richter, mit Sachverstand beraten. „Wir müssen uns auf immer umfangreichere Gutachten, digitale Akten und Gerichtsunterlagen, Gender-Sprech und mehr einstellen“, sagte Bundesinnungsmeister Peter Fendt auf der Sachverständigentagung Ende Oktober in Köln vor rund 140 Teilnehmern und beklagte: „Oft werden von Richtern Gebäudesachverständige den Parkett-Sachverständigen vorgezogen. Da müssen wir sichtbarer werden." Dazu zähle für Sachverständigen-Anwärter auch der Wille, eine gute Prüfung abzulegen. Nur zwei Kandidaten schafften es im vergangenen Jahr im ersten Anlauf.
Die technischen Anforderungen an den Beruf des Parkett- und Bodenlegers steigen. Feuchtemessung, Materialvarianten, Fußbodenkühlung, Schadstoffe in Altuntergründen und mehr beeinflussen das Gewerk. Wer am Ball bleiben will, muss sich in Normengremien und Arbeitsgruppen engagieren. Der BVPF tut das. Überarbeitet werden unter anderem die 20 Jahre alte „Parkett - Planungsunterlage“ des Informationsdienstes Holz und die TRGS 553 Holzstaub. Im Arbeitskreis Praxisgerechte Regelwerke im Fußbodenbau (PRiF) ist Ralf Wollenberg mit 15 beteiligten Organisationen aus verschiedenen Branchen bemüht, anerkannte Merkblätter zu vereinheitlichen.
Rückvermeisterung zeigt noch keine Auswirkungen auf Ausbildung
Manches braucht Zeit, und nicht alles hat gleich die gewünschte Wirkung. „Die Rückvermeisterung hat sich noch nicht in gestiegenen Lehrlingszahlen niedergeschlagen und auch Meisterprüfungen haben sich seit dem Stichtag im Juli 2020 noch nicht nach oben entwickelt“, berichtete BVPF-Geschäftsführer Dieter Kuhlenkamp. Auch mussten erst neue Prüfungsaufgaben erstellt werden. Künftig gibt es kein Frage-Antwort-Spiel mehr, sondern situationsbedingte Arbeiten, die bis zu sechs Stunden dauern.
Baumann-Fröhlich-Preis für Dr. Ing. Bernhard Sudhoff
Er stellt sich nie in den Vordergrund, sitzt bei Veranstaltungen meist in der letzten Reihe und stimmt bei Entscheidung oft gegen die Mehrheit, weil völlige Einigkeit undemokratisch wäre – so humorig beschrieb der stellvertretende Bundesinnungsmeister Manfred Weber den Mann, der am 27. Oktober in Köln mit dem Baumann-Fröhlich-Preis des BVPF geehrt wurde: Dr. Ing. Bernhard Sudhoff.
Wer diese Anerkennung verliehen bekommt, hat aber natürlich weit mehr geleistet. Vorbildhaftes Engagement für die Branche, besondere Verdienste für das Handwerk und die Weitergabe von Wissen sind Voraussetzung. Bernhard Sudhoff hat genau dies getan. Über viele Jahrzehnte war der heute 68-Jährige in unterschiedlichsten Funktionen aktiv. Er leitete eine Parkettfabrik, einen Verlegebetrieb, war bis 2005 sechs Jahre Obermeister der Innung Arnsberg, ist geprüfter Restaurator und war Vorsitzender in dieser Prüfungskommission, war Dozent an mehreren Meisterschulen und Autor des Buches „Schäden an Holzfußböden“. Nun ist Sudhoff in die Ehrenreihe seiner Vorgänger Horst Spang und Heinz Brehm aufgenommen werden. Die Wahl für die höchste Auszeichnung des BVPF, da ist sich die Branche einig, fiel auf genau den Richtigen.
Prüfpflicht befreit von Mängelhaftung
Prüfpflichten mögen als Last verstanden werden, doch sie haben für den Handwerker einen positiven Effekt. „Ich hafte für Mängel, aber ich kann mich unter Umständen von dieser Haftung befreien“, betont Rechtsanwalt Martin Kuschel. Sich Probleme vom Hals zu halten, dafür ist die Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B bekannt. Demnach muss der Handwerker überlegen, ob seine Auftragsanweisungen eine mangelfreie Herstellung erlauben. Konnte er trotz sorgsamer Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Anweisung nicht erkennen oder besteht der Auftraggeber trotz eindeutiger Warnung dennoch auf der Ausführung, dann ist der Handwerker frei von späterer Mängelhaftung.
Tatsächlich, so Kuschel, komme die Prüfpflicht nicht aus der VOB, sondern sei im BGB verankert: § 241 Pflichten nach dem Schuldverhältnis sowie § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Dabei sei nicht konkretisiert, auf welche Weise und wie intensiv geprüft werden müsse. „Auch Sinneseindrücke können ein Prüfung sein.“
Henrik Stoldt
Ein ausführlicher Bericht zu diesen und weiteren Themen vom BVPF-Sachverständigentag 2021 erscheint in der kommenden Ausgabe von Parkett Magazin.